751.2
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Rechtskraft
Art. 6 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rechtskraft
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.