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751.2 CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Rechtskraft

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Art. 6 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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