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751.2 CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Vollzug

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Art. 5 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Vollzug

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.

3. Er ist ermächtigt, das Ausmass der Zusatzverbilligung der Gemeinde gemäss Art. 2 zu ändern, um eine Anpassung an die Regelung des Bundes zu gewährleisten.

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