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751.2 CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - 3. verfügbare Mittel

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Art. 4 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · 3. verfügbare Mittel

1. Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Beiträge des Kantons).

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