751.2
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - 3. verfügbare Mittel
Art. 4 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · 3. verfügbare Mittel
1. Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Beiträge des Kantons).