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751.2 CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - 2. Beitragsempfänger

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Art. 3 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · 2. Beitragsempfänger

1. Der Landrat kann eine Prioritätenordnung für die Entrichtung der Förderungsmassnahmen festlegen, wenn die verfügbaren Kredite nicht für alle Gesuchsteller ausreichen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen erfüllen.

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