Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.2 CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zusatzverbilligung der Gemeinde 1. Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zusatzverbilligung der Gemeinde 1. Grundsatz

1. Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.

← Art. 1 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Grundsatz Art. 3 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →