751.2
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zusatzverbilligung der Gemeinde 1. Grundsatz
Art. 2 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zusatzverbilligung der Gemeinde 1. Grundsatz
1. Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.