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751.2 CH-NW

Art. 1 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Grundsatz

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Art. 1 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Grundsatz

1. Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnahmen des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz ergänzen.

2. Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2 mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behörden und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton vollumfänglich zu tragen.

Grundsatz Art. 2 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung →

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