Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Kantonales Arbeitsvermittlungsgesetz, kAVG) - Zuständigkeit (LCP)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
1. Die von den Personalverleiherinnen und Personalverleihern zu leistende Kaution ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen.
2. Die Höhe der Kaution wird gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Arbeitsvermittlungsgesetzgebung bemessen.
1. Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch die Gesetzgebung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt wird.
1. Der Kanton kann Massnahmen der Arbeitsvermittlung, die der Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder der Eingliederung von Personen in den Erwerbsprozess dienen, durch Beiträge fördern.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere
1. das Einführungsgesetz vom 27. April 1969 zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung[2];
2. die Vollziehungsverordnung vom 3. April 1970 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung[3].
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.