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Art. 8 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Leitung und Personal

Organisation
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Art. 8 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Leitung und Personal

1. Die Leitung der Arbeitslosenkasse stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 dieser Vereinbarung sowie eines Leistungsauftrages des Bundes sicher.

2. Die Leitung und das Personal werden sinngemäss nach den Vorschriften des Personalrechtes des Kantons Nidwalden angestellt. Aufgaben, die nach dem Personalrecht des Kantons Nidwalden dem Landrat oder Regierungsrat zukommen, werden von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.

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