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744.3 CH-NW

Art. 5 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Organe

Organisation
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Art. 5 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Organe

1. Organe der Arbeitslosenkasse sind

a) die Aufsichtskommission;

b) die Leitung der Arbeitslosenkasse.

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