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744.2 CH-NW

Art. 3 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Organe

Organisation
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Art. 3 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Organe

1. Organe des RAV sind

a) die Leitung des RAV;

b) die Aufsichtskommission;

c) die tripartite Kommission.

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