Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Aufgaben des RAV
Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Aufgaben des RAV
1. Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung
a) die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
b) den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
c) das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG;
d) die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;
e) die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
f) die Durchführung der Kontrollvorschriften;
g) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
h) die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregion;
i) die Berichterstattung;
k) weitere ihm übertragene Aufgaben.