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744.2 CH-NW

Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Aufgaben des RAV

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Aufgaben des RAV

1. Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung

a) die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;

b) den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;

c) das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG;

d) die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;

e) die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;

f) die Durchführung der Kontrollvorschriften;

g) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;

h) die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregion;

i) die Berichterstattung;

k) weitere ihm übertragene Aufgaben.

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