Art. 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, EV AVIG) - Regierungsrat
Art. 4 Arbeitslosenversicherungsverordnung, EV AVIG · Regierungsrat
1. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.
2. Der Regierungsrat ist zuständig
1. ein Reglement über die Organisation der Kantonalen Arbeitslosenkasse zu erlassen;
2. ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu bezeichnen;
3. die tripartite Kommission für das RAV zu wählen;
4. die dem RAV zu übertragenden Aufgaben zu bestimmen und die Aufgabenzuweisung an die tripartite Kommission vorzunehmen.
3. Der Regierungsrat kann, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landrates, eine Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum mit andern Kantonen abschliessen. Die Bestimmungen der Vereinbarung gehen dieser Einführungsverordnung vor.