744.1
EVOACI
CH-NW
Art. 13 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, EV AVIG) - Rechtskraft
Schlussbestimmungen
Art. 13 Arbeitslosenversicherungsverordnung, EV AVIG · Rechtskraft
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 14-21 der Vollziehungsverordnung vom 3. April 1970 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung.