742.2
CH-NW
§ 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EV UVG) - Arbeitsamt
Arbeitssicherheit
§ 4 EV UVG · Arbeitsamt
1. Das Arbeitsamt ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit dieser nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen ist.
2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachstellen beiziehen.