742.2
CH-NW
§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EV UVG) - Volkswirtschaftsdirektion
Arbeitssicherheit
§ 3 EV UVG · Volkswirtschaftsdirektion
1. Die Volkswirtschaftsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
2. Sie ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.
3. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 125 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.