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742.2 CH-NW

§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EV UVG) - Volkswirtschaftsdirektion

Arbeitssicherheit
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§ 3 EV UVG · Volkswirtschaftsdirektion

1. Die Volkswirtschaftsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.

2. Sie ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.

3. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 125 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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