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742.2 CH-NW

§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EV UVG) - Gesundheits- und Sozialdirektion

Obligatorische Unfallversicherung
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§ 1 EV UVG · Gesundheits- und Sozialdirektion

1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

2. Sie trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind.

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