742.2
CH-NW
§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EV UVG) - Gesundheits- und Sozialdirektion
Obligatorische Unfallversicherung
§ 1 EV UVG · Gesundheits- und Sozialdirektion
1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
2. Sie trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind.