Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EV UVG) - Gesundheits- und Sozialdirektion
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
2. Sie trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind.
1. Die Ausgleichskasse Nidwalden
1. orientiert die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 106 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV);
2. überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).
2. Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu vergüten.
1. Die Volkswirtschaftsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
2. Sie ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.
3. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 125 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
1. Das Arbeitsamt ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit dieser nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen ist.
2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachstellen beiziehen.
1. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 57 UVG sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG).
1. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Sozialversicherungsrechtspflegegesetz.
1. Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 1983 zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.