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742.16 ZulV CH-NW

§ 3 Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulV) - Verfall der Zulassung

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§ 3 Zulassungsverordnung, ZulV · Verfall der Zulassung

1. Die Zulassung verfällt, wenn sie während sechs Monaten nicht genutzt wird.

2. Das Amt erlässt auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung.

3. Es kann die Frist gemäss Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern, wenn der Leistungserbringer vor dem Verfall ein Gesuch einreicht.

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