Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.15 CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung - Meldung über die Zuordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung · Meldung über die Zuordnung

1. Der Krankenversicherer teilt der Ausgleichskasse binnen 14 Tagen nach Erhalt der Meldung gemäss § 1 mit, ob diese einer bei ihm versicherten Person zugeordnet werden kann.

← § 1 Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung Meldung des Anspruchs § 3 Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →