742.15
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung - Meldung über die Zuordnung
§ 2 Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung · Meldung über die Zuordnung
1. Der Krankenversicherer teilt der Ausgleichskasse binnen 14 Tagen nach Erhalt der Meldung gemäss § 1 mit, ob diese einer bei ihm versicherten Person zugeordnet werden kann.