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742.144 CH-NW

Kanton Nidwalden 742.144

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Dieser Beschluss regelt die Referenztarife für stationäre, nicht medizinisch indizierte ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1bis KVG von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden in Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Nidwalden, jedoch mit Leistungsauftrag des Standortkantons.

1. Für den Bereich der erweiterten Grundversorgung Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 10'025 Franken (SwissDRG, CW 1.0).

2. Für den Bereich der spezialisierten Zentrumsleistungen Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 10'090 Franken (SwissDRG, CW 1.0).

3. Für den Bereich der spezialisierten universitären Leistungen Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 11'150 Franken (SwissDRG, CW 1.0).

4. Für den Bereich der Erwachsenenpsychiatrie gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 720 Franken (TARPSY, CW 1.0).

5. Für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 712 Franken (TARPSY, CW 1.0).

6. Für den Bereich der Rehabilitation gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 593 Franken (ST Reha, CW 1.0).

1. Der Regierungsrat behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei endgültig genehmigten oder festgesetzten Tarifen, die Referenztarife anzupassen.

2. Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Spitäler oder die Krankenversicherer und den Kanton bleibt vorbehalten.

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