Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.141 CH-NW

Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen - Reservierte Pflegeplätze

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen · Reservierte Pflegeplätze

1. Die Nidwaldner Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben insgesamt höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss Art. 1 zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen Eintrittsgesuche von solchen versicherten Personen nicht abweisen, sofern die sechs reservierten Pflegeplätze nicht belegt und freie Kapazitäten vorhanden sind.

2. Mehr als sechs Personen mit Wohnsitz in Seelisberg dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdirektion aufgenommen werden.

← Art. 1 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen Geltungsbereich Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →