742.14
CH-NW
Kanton Nidwalden 742.14
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziff. 1 Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Finanzierung der stationären Leistungen
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1. Der kantonale Anteil an die Finanzierung der stationären Leistungen gemäss Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung für das Jahr 2012 wird auf 45 Prozent festgesetzt.
2. Der kantonale Anteil wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Prozent erreicht.
Ziff. 2 Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Finanzierung der stationären Leistungen
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1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Ziff. 3 Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Finanzierung der stationären Leistungen
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1. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Verfassungsgericht Beschwerde eingereicht werden.