742.12
CH-NW
§ 4 Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation - 3. Vorbehalt
§ 4 Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation · 3. Vorbehalt
1. Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer seinerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt.