742.12
CH-NW
§ 3 Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation - 2. Entscheid
§ 3 Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation · 2. Entscheid
1. Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
2. Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden.