742.12
CH-NW
§ 2 Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation - Kostengutsprache 1. Gesuch
§ 2 Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation · Kostengutsprache 1. Gesuch
1. Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernahme vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen.
2. Bei Notfalleinweisungen ist das Gesuch um Kostengutsprache so rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an den Kantonsarzt zu richten.