Vollzugsverordnung über die Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Verlustscheinverordnung, VSchV) - Aufgaben der Sozialbehörden (VSchV)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die kommunale Sozialbehörde hat die gemeldete Person zu einem persönlichen Gespräch einzuladen, nachdem sie die Meldung der Ausgleichskasse gemäss Art. 9a Abs. 2 kKVG erhalten hat.
Sie hat die Ausgleichskasse binnen 30 Tagen schriftlich über die Durchführung des Gesprächs zu informieren.
1. Einem Verlustschein im Sinne von Art. 64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind folgende Rechtstitel gleichgesetzt
1. Verfügungen über die Ausrichtung von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Ausgleichskasse Nidwalden;
2. Pfändungsurkunden nach Art. 115 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden;
3. Verfügung über die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 und 230a SchKG des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden.
1. Als Revisionsstelle im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG gelten die Revisionsstellen gemäss Art. 86 KVV.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.