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742.116 VSchVOCP CH-NW

Vollzugsverordnung über die Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Verlustscheinverordnung, VSchV) - Aufgaben der Sozialbehörden (VSchV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die kommunale Sozialbehörde hat die gemeldete Person zu einem persönlichen Gespräch einzuladen, nachdem sie die Meldung der Ausgleichskasse gemäss Art. 9a Abs. 2 kKVG erhalten hat.

Sie hat die Ausgleichskasse binnen 30 Tagen schriftlich über die Durchführung des Gesprächs zu informieren.

1. Einem Verlustschein im Sinne von Art. 64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind folgende Rechtstitel gleichgesetzt

1. Verfügungen über die Ausrichtung von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Ausgleichskasse Nidwalden;

2. Pfändungsurkunden nach Art. 115 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden;

3. Verfügung über die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 und 230a SchKG des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden.

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