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742.112 PFVRFV CH-NW

§ 7 Verordnung zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) - Auszahlung, Weiterleitung und Rückzahlung von Beiträgen

Beiträge an Pflegeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Pflegefinanzierungsverordnung, PFV · Auszahlung, Weiterleitung und Rückzahlung von Beiträgen

1. Das Amt zahlt die Beiträge an die rechnungsstellende Person aus, wenn die Rechnung ordnungsgemäss eingereicht wurde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Leistungserbringer, denen kantonale Beiträge ausbezahlt wurden und die dem System tiers garant unterstehen, haben die Beiträge der versicherten Person weiterzugeben. Anderenfalls erlässt das Amt gegenüber dem Leistungserbringer eine Rückerstattungsverfügung.

3. Zahlen die Krankenversicherer für Leistungen, die dem Kanton in Rechnung gestellt wurden, keine Beiträge aus, hat dies die rechnungsstellende Person spätestens mit der nächsten Rechnungsstellung dem Amt zu melden. Das Amt verlangt bereits ausbezahlte Beiträge zurück. Es kann Kontrollen durchführen und bei den versicherten oder rechnungsstellenden Personen Abrechnungen der Krankenversicherer einfordern.

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