742.112
PFVRFV
CH-NW
§ 5 Verordnung zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) - 2. elektronische Abwicklung durch Leistungserbringer
Beiträge an Pflegeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Pflegefinanzierungsverordnung, PFV · 2. elektronische Abwicklung durch Leistungserbringer
1. Die Leistungserbringer haben die Rechnungsstellung über eine elektronische Kommunikationsplattform abzuwickeln.
2. Das Amt legt in Richtlinien fest, welche Vorgaben die Leistungserbringer bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsplattform zu beachten haben.
3. Das Amt kann auf begründete Anfrage hin die Leistungserbringer ermächtigen, die Rechnung nach Vorgabe des Amtes in anderer Form einzureichen.