742.112
PFVRFV
CH-NW
§ 3 Verordnung zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) - 2. Entscheid
Beiträge an Pflegeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Pflegefinanzierungsverordnung, PFV · 2. Entscheid
1. Das Amt prüft insbesondere den Wohnsitz der versicherten Person und bei interkantonalen Verhältnissen die massgebenden Pflegetaxen.
2. Es erlässt eine formlose Kostenübernahmezusicherung. Auf Verlangen der versicherten Person eröffnet das Amt die Kostenübernahmezusicherung in Form einer Verfügung.
3. Die Leistungserbringer sind über die Kostenübernahmezusicherung zu informieren.