742.112
PFVRFV
CH-NW
§ 2 Verordnung zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) - Kostenübernahmezusicherung 1. Gesuch
Beiträge an Pflegeleistungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Pflegefinanzierungsverordnung, PFV · Kostenübernahmezusicherung 1. Gesuch
1. Versicherte Personen, die Beiträge für Pflegeleistungen in einem ausserkantonalen Pflegeheim in Anspruch nehmen wollen, haben vorgängig ein Gesuch um Kostenübernahme beim Amt einzureichen.
2. Das Amt kann von anderen versicherten Personen ein Gesuch um Kostenübernahme verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Anspruchs erforderlich erscheint.
3. Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular einzureichen.