Art. 28e Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) - Interkantonale Verhältnisse
Art. 28e Krankenversicherungsgesetz, kKVG · Interkantonale Verhältnisse
1. Die Restkosten der Pflegeleistungen, für deren Finanzierung der Kanton Nidwalden zuständig ist und die durch ausserkantonale Leistungserbringer erbracht werden, richten sich grundsätzlich nach der Referenztaxe gemäss Abs. 2 beziehungsweise der Norm-Pflegetaxe gemäss Art. 28i ff.
2. Der Regierungsrat legt für Pflegeleistungen ausserkantonaler Pflegeheime je Kalenderjahr eine Referenztaxe fest, die sich auf den Durchschnitt der ausgewiesenen und gewichteten Pflegekosten der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre gemäss den geprüften Kostenrechnungen aller im Kanton als Leistungserbringer anerkannten Pflegeheime sowie auf die Entwicklung der Löhne gemäss dem aktuellen Nominallohnindex stützt.
3. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz im Kanton Nidwalden zur Verfügung gestellt werden, so wird die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers übernommen.
4. Der Kanton kann die kantonale Referenztaxe übersteigende Pflegekosten ausserkantonaler Pflegeheime zudem übernehmen
1. wenn die versicherte Person auf ein bestimmtes Pflegeangebot angewiesen ist und dieses im Kanton nicht zur Verfügung steht; oder
2. für die palliative Pflege in spezialisierten Einrichtungen.
5. Bei Pflegeleistungen von Pflegefachpersonen sowie von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die ausserhalb des Kantons Nidwalden erbracht werden, gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers.
6. Der Kanton kann gestützt auf interkantonale Vereinbarungen unter Vorbehalt der Genehmigung des Landrates die Restkosten der Pflegeleistungen für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz übernehmen.