742.1
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CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) - Mitwirkung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Krankenversicherungsgesetz, kKVG · Mitwirkung
1. Wer Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen will, hat über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
2. Die Versicherer, die Rechtspflegeorgane sowie die Verwaltungsorgane von Kanton und Gemeinden, insbesondere die Vollzugsorgane für direkte Steuern sind verpflichtet, den für den Vollzug zuständigen Instanzen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
3. Im Bereich der Prämienverbilligung melden die Versicherer der Ausgleichskasse Nidwalden auf Anfrage den Versichertenbestand unter Angabe der Personendaten nach Art. 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV).