741.412
CH-NW
§ 8 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Mitteilungspflicht
Aufgaben der Stiftung
§ 8 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Mitteilungspflicht
1. Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.