741.412
CH-NW
§ 7 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Berichterstattung und Rechnungsablage
Aufgaben der Stiftung
§ 7 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Berichterstattung und Rechnungsablage
1. Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen
a. * die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang);
b. den Bericht der Revisionsstelle;
c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2. Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.