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§ 7 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Berichterstattung und Rechnungsablage

Aufgaben der Stiftung
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§ 7 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Berichterstattung und Rechnungsablage

1. Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen

a. * die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang);

b. den Bericht der Revisionsstelle;

c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;

d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.

2. Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.

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