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§ 5 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufgaben im Besonderen

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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§ 5 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufgaben im Besonderen

1. Die Aufsichtsbehörde prüft

a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);

b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);

c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;

d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;

e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).

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