741.412
CH-NW
§ 5 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufgaben im Besonderen
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 5 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufgaben im Besonderen
1. Die Aufsichtsbehörde prüft
a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);
b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;
d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).