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§ 2 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsbehörde

Geltungsbereich, Zuständigkeit
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§ 2 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.

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