741.412
CH-NW
§ 14 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 14 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.