Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.412 CH-NW

§ 12 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Grundsatz

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Grundsatz

1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

2. Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus

a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;

b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

3. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.

← § 11 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Geltungsbereich § 13 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →