741.412
CH-NW
§ 10 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Entscheide
Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
§ 10 Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Entscheide
1. Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wirkung.
2. Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.