741.411
CH-NW
§ 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge - Aufsichtsbehörde
Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde
§ 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).