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741.41 BVG CH-NW

Art. 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Geschäftsleitung

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 8 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Geschäftsleitung

1. Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-1472/2018 (Art. 8 VTS)
Transport Company v. Switzerland: Overweight Vehicle Entry Dispute
Cited to define weight-related terms such as 'Stützlast', 'Achslast', and 'Adhäsionsgewicht'.