Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Aufgaben
Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Aufgaben
1. Der Konkordatsrat
a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit;
c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle;
e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
f) wählt eine Revisionsstelle;
g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen.