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741.41 BVG CH-NW

Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Aufgaben

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 6 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Aufgaben

1. Der Konkordatsrat

a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;

b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit;

c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;

d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle;

e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;

f) wählt eine Revisionsstelle;

g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;

h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;

i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;

j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;

k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;

l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen.

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