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§ 1 Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2026 - Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten

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§ 1 Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2026 · Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten

1. Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auf höchstens 365 Prozent begrenzt.

Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten

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