§ 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - Hilfe zu Hause
§ 9 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · Hilfe zu Hause
1. Die hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird nur vergütet, wenn sie notwendig und ärztlich angeordnet ist.
2. Wird die Hilfe zu Hause durch eine Person erbracht, welche über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eingesetzt ist, erfolgt die Vergütung gestützt auf den Tarif der Organisation; bei einem nach Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird der tiefste Tarifsatz vergütet.
3. Wird die Hilfe zu Hause durch eine Person erbracht, welche nicht über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eingesetzt ist, werden je Stunde höchstens 25 Franken und je Jahr höchstens 4'800 Franken je Haushalt vergütet.
4. Wird die Hilfe zu Hause durch eine Person erbracht, die im gleichen Haushalt wohnt, wird keine Vergütung ausgerichtet.