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§ 8 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - Vergütung von Zahnbehandlungskosten

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 8 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · Vergütung von Zahnbehandlungskosten

1. Für die Vergütung sind die Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarife über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zahntechnische Arbeiten massgebend.

2. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung, einschliesslich der Laborkosten, voraussichtlich über 3'000 Franken, ist der Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen.

3. Wurde eine Behandlung von über 3'000 Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 3'000 Franken vergütet. Weist die versicherte Person nach, dass eine höhere Vergütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung gerechtfertigt ist, wird die höhere Vergütung ausgerichtet.

4. Die Vergütung kann um höchstens 20 Prozent gekürzt werden, wenn die Zahnbehandlung auf wiederholte Vernachlässigung der üblichen Vorbeugung zurückzuführen ist.

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