§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - 2. Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag
§ 4 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · 2. Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag
1. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Unfallversicherung (UV) oder der Militärversicherung (MV) gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung gemäss § 3.
2. Die Hilflosenentschädigung der IV und der UV sowie der Assistenzbeitrag der AHV und der IV werden von den ausgewiesenen Kosten für die Hilfe zu Hause beziehungsweise für die Pflege- und Betreuung abgezogen, wenn sich der Mindestbetrag der Kostenvergütung gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Der Betrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf nicht unterschritten werden.
3. Die Hilflosenentschädigung der IV und der UV sowie der Assistenzbeitrag der AHV und der IV werden insoweit nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen, als die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten die Hilflosenentschädigung angerechnet hat.