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§ 21 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - 4. Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 21 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · 4. Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme

1. Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.

2. Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.

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