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§ 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - Zeitlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · Zeitlicher Geltungsbereich

1. Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung oder der Kauf des Hilfsmittels beziehungsweise des Hilfsgerätes vorgenommen wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts.

2. Die Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung beziehungsweise das Datum der Abrechnung der Krankenversicherung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

3. Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für Berechtigte oder für einzelne Familienangehörige dahin, hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Wohnsitzverlegung Berechtigter, wenn der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden.

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