741.31
OCPC
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - Pflege und Betreuung 1. öffentliche, gemeinnützige oder private Träger
Krankheits- und Behinderungskosten
§ 10 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · Pflege und Betreuung 1. öffentliche, gemeinnützige oder private Träger
1. Die Kosten für Grund- und Behandlungspflege sowie Betreuung werden vergütet, wenn die Leistung
1. zu Hause infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird;
2. in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium erbracht wird.
2. Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - Gegenstand
§ 10a Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV →