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§ 10 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV) - Pflege und Betreuung 1. öffentliche, gemeinnützige oder private Träger

Krankheits- und Behinderungskosten
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§ 10 Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV · Pflege und Betreuung 1. öffentliche, gemeinnützige oder private Träger

1. Die Kosten für Grund- und Behandlungspflege sowie Betreuung werden vergütet, wenn die Leistung

1. zu Hause infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird;

2. in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium erbracht wird.

2. Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

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