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741.3 CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - Durchführung

Organisation
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Art. 8 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · Durchführung

1. Die Ausgleichskasse Nidwalden ist zuständig für die Durchführung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen.

2. Sie kann zur Bekämpfung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs spezialisierte Fachpersonen beiziehen.

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