741.3
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - Durchführung
Organisation
Art. 8 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · Durchführung
1. Die Ausgleichskasse Nidwalden ist zuständig für die Durchführung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen.
2. Sie kann zur Bekämpfung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs spezialisierte Fachpersonen beiziehen.